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Keine Haftung für Altverbindlichkeiten bei Gründung einer Gemeinschaftspraxis

Die Revision einer klagenden Gemeinschaftspraxis ist erfolgreich gewesen. Der Senat hat die beklagte Kassenärztliche-Vereinigung unter Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen sowie der betroffenen Honorarbescheide verurteilt, an die Klägerin die im Wege der Verrechnung einbehaltenen Beträge zu zahlen. In der hier zu beurteilenden Konstellation der Neugründung einer Gemeinschaftspraxis, deren Gesellschaftsvertrag die Übernahme der Altverbindlichkeiten der Praxispartner ausdrücklich ausschloss, besteht keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Gemeinschaftspraxis auch für solche Altverbindlichkeiten haftet. Eine entsprechende Haftungserstreckung, die für die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung mit Rücksicht auf das bundesrechtliche Gegenseitigkeitserfordernis erforderlich wäre, ergibt sich auch nicht aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Allein die besondere öffentlich-rechtliche Prägung und Zweckbindung der von den Kassenärztlichen-Vereinigungen an die Vertragsärzte als Honorar zu verteilenden Gesamtvergütungen genügt hierfür nicht.

BSG, Urteil vom 07.02.2007 B 6 Ka 6/06 R

(Quelle: BSG-Terminsbericht 4/07 zur Sitzung vom 07.02.2007)

Andreas Stark
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Lehmkoppel 10
24107 Kiel
Tel.: 0431/3198322
Fax: 0431/3198362

Redaktion e|pat|in® / 2007


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